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des Abgeordneten Wolfgang Jörg SPD vom 25. Oktober 2007 - Drucksache 14/5296 [12 KB]
Können oder wollen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Schulministerium keine Antwort auf die Fragen der "Evangelischen Schülerinnen- und Schülerarbeit in Westfalen e.V." geben?
Die "Evangelische Schülerinnen- und Schülerarbeit in Westfalen e.V." (eSw) mit Sitz in Hagen realisiert seit Januar 2006 in Kooperation mit vier Hagener Schulen und zahlreichen Wirtschaftsunternehmen aus der Region ein Projekt mit dem Titel "Kompetenz durch Vernetzung. Übergang Schule - Beruf". Ziel des Projektes ist es, Jugendlichen ab Klasse 9 Orientierungen bei der persönlichen Berufswahl zu ermöglichen und sie während dieser Zeit langfristig zu begleiten. Dieses Projekt wird über den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert und sieht vor, dass man Eigenmittel auch unbar einbringen kann. Um einen Eigenanteil von etwa 7000 € einzubringen, hat die eSw u. a. auch Lehrerarbeitszeit eingesetzt, da auch Mittel und Zuschüsse aus anderen Quellen, wie z.B. des Landes Nordrhein-Westfalen, dafür genutzt werden dürfen.
Bereits vor Projektbeginn im Jahr 2005 hat der Träger bei den beteiligten Ministerien (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Schulministerium) nachgefragt, wie die Arbeitszeit einer Lehrkraft quantifiziert werden kann. Doch bis heute hat die eSw auch nach mehrmaliger Rückfrage keine Auskunft erhalten; seit zwei Jahren gibt es dazu noch immer keine Entscheidung. Der Träger steht nun vor dem Problem, das Jahr 2006 nicht abrechnen und das Jahr 2007 nicht vernünftig bewirtschaften zu können, wenn nicht klar ist, wie der durch Lehrerarbeitszeit abgedeckte Eigenteil berechnet werden kann.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Welche Summen können pro Arbeitsstunde einer Lehrkraft in den Eigenanteil des Trägers für dieses Projekt eingerechnet werden?
2. Wieso werden die Träger dieser Projekte seit fast zwei Jahren über die Abrechnungsmodalitäten im Unklaren gelassen?
Wolfgang Jörg
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Antwort |
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des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30. November 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung: - Drucksache 14/5698 [14 KB]
Nach Kenntnis der Landesregierung hat es keine unmittelbaren Anfragen der „Evangelischen Schülerinnen- und Schülerarbeit in Westfalen e.V.“ (eSw) mit Sitz in Hagen an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder das Ministerium für Schule und Weiterbildung gegeben. Der Landesregierung sind allerdings mehrfache Anfragen der eSw an die zuständige Bewilligungsbehörde, das Versorgungsamt Dortmund, bekannt, bei denen es um diese Frage ging.
Unabhängig vom angesprochenen Fall hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Erlass vom 16. April 2007 ein Verfahren eröffnet, wie Kofinanzierungen von mit Mitteln des europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Projekten durch Lehrerstellenanteile erbracht werden können. Einer Anwendung dieses Verfahrens rückwirkend auch für die Zeit vor dem im Erlass genannten Schuljahr 2006/07 steht nichts im Wege. Andere Darstellungsformen sind allerdings ebenso denkbar.
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Zur Frage 1 |
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Hier können keine festen Beträge genannt werden, da die Gehälter der einzelnen Lehrenden von verschiedenen Faktoren, zum Beispiel Gehaltsgruppe- und -stufe und Familienstand beeinflusst werden. Da die Förderung mit Mitteln des ESF dem Realkostenprinzip erfolgt, können nur die wirklich anfallenden Gehälter (gegebenenfalls einschließlich Arbeitgeberanteil) der Lehrpersonen anteilig berücksichtigt werden. Das Verfahren des eingangs erwähnten Erlasses beispielsweise trägt dem Rechnung.
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Zur Frage 2 |
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Die Träger von ESF-geförderten Projekten mit Anteilfinanzierung verpflichten sich mit der Antragstellung, einen bestimmten Anteil der Gesamtkosten des Projektes aus eigenen Mitteln oder mit Mitteln Dritter zu erbringen. Entsprechend den allgemeinen Nebenbestimmungen der Förderbescheide (hier: ANBest-P) obliegt es ihnen, den Nachweis über Vorliegen und Verwendung dieser Mittel detailliert zu führen. Die zuständigen Versorgungsämter prüfen dann, ob der Nachweis im Sinne der Vorschriften des Haushaltsrechts und der Förderbedingungen der Europäischen Union erfüllt ist.
Insofern ist die Behauptung, die Träger würden über die Abrechnungsmodalitäten im Unklaren gelassen, nicht zutreffend.
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